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THS Şerhine Son Eklenen Şerhler |
Bilgi [ÇKK. 29]
![]() Maddede, Cumhuriyet başsavcılıklarında bir çocuk bürosu kurulacağı hükme bağlanmıştır. ![]() (Şerh No: 4236 - Ekleyen: Umut ALBAYRAK - Tarih : 08-02-2010 19:12)
Bilgi [ÇKK. 28]
![]() Maddede, mahkemelerde görev yapacak hâkimlerin atanmaları ve atamada tercih edilen nitelikler düzenlenmiştir. ![]() (Şerh No: 4235 - Ekleyen: Umut ALBAYRAK - Tarih : 08-02-2010 19:11)
(Şerh No: 4234 - Ekleyen: Umut ALBAYRAK - Tarih : 08-02-2010 19:10)
Bilgi [ÇKK. 26]
![]() Maddede, mahkemelerin görevleri ayrı ayrı olarak belirtilmektedir. Maddenin üçüncü fıkrasında, çocuk mahkemeleri ile çocuk ağır ceza mahkemelerinin ve gerektiğinde çocuk hâkiminin, bu Kanunda yazılı koruyucu ve destekleyici tedbirleri almakla görevli olduğu ve diğer kanunlarda yer alan koruyucu ve destekleyici tedbirlerle ilgili olarak da karar vermeye görevli olduğu ifade edilmiştir. Bilindiği üzere, çocuklar hakkında koruyucu ve destekleyici tedbirlerin alınmasında aile mahkemeleri kurulan ye... ![]() (Şerh No: 4233 - Ekleyen: Umut ALBAYRAK - Tarih : 08-02-2010 19:09)
Bilgi [ÇKK. 25]
![]() Maddede, çocuk mahkemeleri ile çocuk ağır ceza mahkemelerinin kuruluşuna ilişkin hükümlere yer verilmiştir. ![]() (Şerh No: 4230 - Ekleyen: Umut ALBAYRAK - Tarih : 08-02-2010 18:26)
Bilgi [ÇKK. 24]
![]() addede, Türk Ceza Kanununda ve Ceza Muhakemesi Kanununda yer alan uzlaşma hükümlerinin uygulama alanı çocuklar bakımından daha da genişletilmiştir. Buna göre, çocuklarla ilgili olarak uzlaşma, soruşturulması ve kovuşturulması şikayete bağlı olan veya kasten işlenen ve alt sınırı iki yılı aşmayan hapis veya adlî para cezasını gerektiren ya da taksirle işlenen suçlarda uygulanabilecektir. Ayrıca, suç tarihinde onbeş yaşını doldurmayan çocuklar bakımından, birinci fıkrada öngörülen süre koşulunun, ... ![]() (Şerh No: 4229 - Ekleyen: Umut ALBAYRAK - Tarih : 08-02-2010 18:25)
Bilgi [ÇKK. 23]
![]() Maddede, yetişkinler için Ceza Muhakemesi Kanununda düzenlenmeyen, hükmün açıklanmasının geri bırakılması kurumu çocuklar için düzenlenmiştir. Buna göre, çocuğa yüklenen suçtan dolayı yapılan yargılama sonunda belirlenen ceza en çok üç yıla kadar ( üç yıl dahil ) hapis veya adlî para cezası ise, maddede belirtilen şartlar mevcut olduğu takdirde hükmün açıklanmasının geri bırakılmasına karar verilebilecektir. Bu hâlde, çocuğun beş yıl süreyle denetimle serbestlik tedbirine tâbi tutulacağı, bu sür... ![]() (Şerh No: 4228 - Ekleyen: Umut ALBAYRAK - Tarih : 08-02-2010 18:23)
Bilgi [ÇKK. 22]
![]() Maddede, duruşmada hazır bulunabilecekler belirtilmiştir. Buna göre, çocuk, velisi, vasisi, mahkemece görevlendirilmiş sosyal çalışma görevlisi, çocuğun bakımını üstlenen aile ve çocuk kurumda kalıyor ise kurumun temsilcisi duruşmada hazır bulunabilecektir. Ayrıca, hâkim veya mahkeme, duruşmada çocuğun yanında sosyal çalışma görevlisi bulundurabilecektir. Çocuk, yararı gerektirdiği takdirde duruşma salonundan çıkarılabileceği gibi sorgusu yapılan çocuğun duruşmada hazır bulundurulmasına da gere... ![]() (Şerh No: 4227 - Ekleyen: Umut ALBAYRAK - Tarih : 08-02-2010 18:21)
Bilgi [ÇKK. 21]
![]() Maddede, on beş yaşını doldurmamış çocuklar hakkında tutuklama kararı verilemeyeceği hükme bağlanmıştır. ![]() (Şerh No: 4226 - Ekleyen: Umut ALBAYRAK - Tarih : 08-02-2010 18:20)
Bilgi [ÇKK. 20]
![]() Maddede, çocuklar hakkında uygulanacak adlî kontrol tedbirleri düzenlenmiştir. Buna göre, 5271 sayılı Ceza Muhakemesi Kanununun 109 uncu maddesinin birinci fıkrasındaki süre koşuluyla bağlı olmaksızın bu maddede yazılanlarla birlikte, belirlenen çevre sınırları dışına çıkmamak, belirlenen bazı yerlere gidememek veya bazı yerlere gidebilmek ve belirlenen kişi ve kuruluşlarla ilişki kurmamak tedbirlerinden bir ya da birkaçına adlî kontrol tedbiri olarak karar verilebilecek, bu tedbirlerden sonuç... ![]() (Şerh No: 4225 - Ekleyen: Umut ALBAYRAK - Tarih : 08-02-2010 18:19)
Bilgi [ÇKK. 19]
![]() Maddede, yetişkinler için Ceza Muhakemesi Kanununda düzenlenmeyen kamu davasının açılmasının ertelenmesi kurumu çocuklar için düzenlenmiştir. Buna göre; fiil için Kanunda öngörülen cezanın üst sınırı üç aydan fazla ve iki yıla kadar (iki yıl dahil) hapis cezasını veya fiil adlî para cezasını gerektirir ise, Cumhuriyet savcısının delilleri topladıktan sonra şüpheli çocuk hakkında açacağı kamu davasını maddede belirtilen şartların birlikte gerçekleşmesi hâlinde, beş yıl süreyle erteleyebileceği, ... ![]() (Şerh No: 4224 - Ekleyen: Umut ALBAYRAK - Tarih : 08-02-2010 18:18)
Bilgi [ÇKK. 18]
![]() Maddede, çocuklara zincir, kelepçe ve benzeri aletler takılamayacağı, ancak, zorunlu hâllerde çocuğun kaçmasını, kendisinin veya başkalarının hayat veya beden bütünlükleri bakımından doğabilecek tehlikeleri önlemek için, kolluk görevlileri tarafından gerekli önlem alınabileceği belirtilmiştir. ![]() (Şerh No: 4223 - Ekleyen: Umut ALBAYRAK - Tarih : 08-02-2010 18:17)
Bilgi [ÇKK. 17]
![]() Maddede, çocukların yetişkinlerle birlikte suç işlemesi hâlinde, soruşturma ve kovuşturmanın ayrı ayrı yürütüleceği belirtilmiştir. Maddenin ikinci fıkrasında da, davaların birlikte yürütülmesinin zorunlu görülmesi durumuyla ilgili hükümlere yer verilmiştir. ![]() (Şerh No: 4222 - Ekleyen: Umut ALBAYRAK - Tarih : 08-02-2010 18:16)
Bilgi [ÇKK. 16]
![]() Maddede, gözaltına alınan çocuğun, kolluğun çocuk biriminde tutulacağı, çocuk birimi bulunmayan yerlerde mümkün olduğunca gözaltına alınan yetişkinlerden ayrı bir yerde tutulacağı belirtilmiştir. ![]() (Şerh No: 4221 - Ekleyen: Umut ALBAYRAK - Tarih : 08-02-2010 18:16)
Bilgi [ÇKK. 15]
![]() Maddede, suça sürüklenen çocuklar hakkında yapılacak olan soruşturmanın Cumhuriyet başsavcılıklarında kurulan çocuk bürosunda görevli Cumhuriyet savcıları tarafından bizzat yapılacağı belirtilmiş, bu düzenleme ile çocuğun ifadesinin de Cumhuriyet savcısı tarafından alınması amaçlanmıştır. Cumhuriyet başsavcılığında yapılan soruşturma işlemleri ve ifade alma sırasında çocuğun yanında sosyal çalışma görevlisi bulundurulabileceği belirtilmiş, böylelikle çocuğun bu işlemlerden daha az etkilenmesi ... ![]() (Şerh No: 4219 - Ekleyen: Umut ALBAYRAK - Tarih : 08-02-2010 18:14)
Bilgi [ÇKK. 14]
![]() Madde ile, Kanun kapsamında verilen tedbir kararlarına itiraz edilmesine imkân tanınmış ve bu konuda 5271 sayılı Ceza Muhakemesi Kanununun itiraza ilişkin hükümlerinin tatbik olunacağı öngörülmüştür. ![]() (Şerh No: 4218 - Ekleyen: Umut ALBAYRAK - Tarih : 08-02-2010 18:14)
Bilgi [ÇKK. 13]
![]() Madde ile, özel korunma ihtiyacı olan çocuklar ile suça sürüklenen ve ceza sorumluluğu olmayan çocuklar hakkında, tedbirle ulaşılmak istenilen amacın bir an önce gerçekleşmesine sebebiyet verecek olması nedeniyle, çocuklar hakkında duruşma yapılmaksızın dosya üzerinden karar verilmesi konusunda mahkemeler ve çocuk hâkimi yetkili kılınmıştır. Ancak, çocuk hakkında kovuşturma evresine geçilmiş olması durumunda çocuk hâkiminin maddede belirtilen yetkiyi kullanması ortadan kalkacaktır. Maddede ayr... ![]() (Şerh No: 4217 - Ekleyen: Umut ALBAYRAK - Tarih : 08-02-2010 18:13)
Bilgi [ÇKK. 12]
![]() Maddede, suça sürüklenen çocuğun, aynı zamanda akıl hastası olması hâlinde, 5237 sayılı Türk Ceza Kanununun 31 inci maddesinin birinci ve ikinci fıkraları kapsamına girenler hakkında, çocuklara özgü güvenlik tedbirlerinin uygulanacağı belirtilmiştir. ![]() (Şerh No: 4216 - Ekleyen: Umut ALBAYRAK - Tarih : 08-02-2010 18:12)
Bilgi [ÇKK. 11]
![]() Madde, suça sürüklenen çocuklar hakkında, bu Kanunun 5 inci maddesinde öngörülen destekleyici ve koruyucu tedbirlerin, çocuklara özgü güvenlik tedbiri olarak uygulanması öngörülmüştür. ![]() (Şerh No: 4215 - Ekleyen: Umut ALBAYRAK - Tarih : 08-02-2010 18:11)
Bilgi [ÇKK. 10]
![]() Madde ile, hakkında tedbir kararı verilen çocuğun, kurum hizmetlerinden yararlandırılması konusunda gerekli tedbirleri almak üzere Sosyal Hizmetler ve Çocuk Esirgeme Kurumu yetkili kılınmış iken, imkânların elverdiği ölçüde çocukların yararını gözeten gerekli protokolün yapılması suretiyle, diğer resmî kurumlar ile özel kuruluşların hizmetlerinden yararlandırılmasına da imkân tanınmıştır. ![]() (Şerh No: 4214 - Ekleyen: Umut ALBAYRAK - Tarih : 08-02-2010 18:10)
Bilgi [ÇKK. 9]
![]() Maddede, çocuğun derhal bir korunma tedbirinden yararlandırılmasını gerekli kılan hâl söz konusu ise Sosyal Hizmetler ve Çocuk Esirgeme Kurumuna çocukla ilgili korunma işlemlerinin hemen başlatması, bu arada, çocuğun Kuruma geldiği tarihten itibaren en geç iki gün içinde çocuk hâkiminden acil bir korunma kararını talep etme görevi yüklenilmiştir ve acil korunma kararının en fazla otuz günlük süre ile sınırlı olarak verilmesi öngörülmüştür. Bu süreçte Kuruma, çocuğun kişisel özelliklerinin ve diğ... ![]() (Şerh No: 4213 - Ekleyen: Umut ALBAYRAK - Tarih : 08-02-2010 18:10)
Bilgi [ÇKK. 8]
![]() Maddede, özel korunma ihtiyacı olan çocuklar hakkında koruyucu ve destekleyici tedbirler kararlarının, çocuğun yüksek yararı gözetilerek ailesinin veya birlikte yaşadığı kimselerin bulunduğu yerdeki çocuk hâkimince alınması öngörülmüştür. Çocuk hakkında verilen koruyucu ve destekleyici kararlarla istenilen sonuca ulaşılıp ulaşılmadığının tespiti açısından en geç üçer aylık sürelerle inceleme yaptırılması amaçlanmıştır. Ayrıca, mahkemece verilen tedbir kararlarının yeniden değerlendirilmesi so... ![]() (Şerh No: 4212 - Ekleyen: Umut ALBAYRAK - Tarih : 08-02-2010 18:08)
Bilgi [ÇKK. 7]
![]() Madde ile destekleyici ve koruyucu tedbir kararının re’sen ya da ilgililerin talepleri üzerine alınabileceği öngörülmüş, mahkemece bir tedbire hükmedilmesi yanında duruma uygun birden fazla tedbire hükmedilmesine imkân tanınmış, ayrıca karar verilmezden önce verilen karar ile amaca ulaşılmasını temin etmek üzere mahkemece, çocuğun kişisel özellikleri ve sosyal çevresi hakkında bilgi veren sosyal incelemenin yaptırılması konusunda mahkeme yetkili kılınmıştır. Ayrıca, verilen tedbir kararının, am... ![]() (Şerh No: 4211 - Ekleyen: Umut ALBAYRAK - Tarih : 08-02-2010 18:07)
Bilgi [ÇKK. 6]
![]() Maddede, herhangi bir yolla bir çocuğun özel korunma ihtiyacı içinde olduğu bilgisine ulaşan, adlî ve idarî merciler ile kolluk görevlileri, sağlık ve eğitim kuruluşları ile sivil toplum kuruluşlarına çocuklarla ilgili genel koruma görevi bulunan Sosyal Hizmetler ve Çocuk Esirgeme Kurumuna söz konusu tehlikelilik hâlinin bildirilmesi yükümlülüğü getirilmiştir. Ayrıca, özel korunma ihtiyacı olan çocuğun kendisine ve onun bakımından sorumlu bulunan kimselere, Sosyal Hizmetler ve Çocuk Esirgeme Ku... ![]() (Şerh No: 4210 - Ekleyen: Umut ALBAYRAK - Tarih : 08-02-2010 18:06)
Bilgi [ÇKK. 5]
![]() Madde ile, çocuklar hakkında alınacak koruyucu ve destekleyici tedbirler ayrıntılı ve karışıklığa yer vermeyecek biçimde düzenlenmiş, çocukların içinde bulundukları özel durumlar dikkate alınarak, her çocuğun kişisel özelliklerine uygun tedbirin alınması hedeflenmiştir. Maddede düzenlenen tedbirler, öncelikli olarak, tehlike altındaki çocuğun doğal ortamı olan ailesinin yanında kalması temel esas olarak benimsenmiş, bu nedenle, ailesinin mali, sosyal, kültürel yönden desteklenmesine yönelik hü... ![]() (Şerh No: 4209 - Ekleyen: Umut ALBAYRAK - Tarih : 08-02-2010 18:05)
Bilgi [ÇKK. 4]
![]() Madde ile, çocuğun yaşama, gelişme, korunma ve katılım haklarının güvence altına alınması, çocuğun yarar ve esenliğinin gözetilmesi, çocuk ve ailesinin herhangi bir nedenle ayrımcılığa tâbi tutulmaması, çocuk ve ailesi bilgilendirilmek suretiyle karar sürecine katılımlarının sağlanması, çocuğun, ailesinin, ilgililerin, kamu kurumlarının ve sivil toplum kuruluşlarının işbirliği içinde çalışmaları, insan haklarına dayalı, adil, etkili ve süratli bir usul izlenmesi, soruşturma ve kovuşturma sürecin... ![]() (Şerh No: 4208 - Ekleyen: Umut ALBAYRAK - Tarih : 08-02-2010 18:04)
Bilgi [ÇKK. 3]
![]() Maddede, Kanunun değişik yerlerinde geçen terimler tanımlanmak suretiyle, gereksiz tekrarların önüne geçilmek istenilmiştir. ![]() (Şerh No: 4207 - Ekleyen: Umut ALBAYRAK - Tarih : 08-02-2010 18:02)
Bilgi [ÇKK. 2]
![]() Maddede, özel korunma ihtiyacında olan çocuklar hakkında alınan tedbirler ile suça sürüklenen çocuklar hakkında verilen güvenlik tedbirlerinin esas ve usulleri ile uygulanmasına ilişkin hükümler düzenlenmiş, söz konusu düzenleme ile çocuk mahkemelerinin, ceza yargılaması yapan bir mahkeme olması yanında, tehlike altında bulunan çocuklar hakkında koruyucu tedbir kararı veren mahkeme niteliğine sahip olması esası da benimsenmiştir. ![]() (Şerh No: 4206 - Ekleyen: Umut ALBAYRAK - Tarih : 08-02-2010 18:01)
Bilgi [ÇKK. 1]
![]() Maddede, Kanunun amacı, özel korunma ihtiyacı olan çocukları, içinde bulundukları tehlikeden koruyan, onların temel haklarını temin eden, fiziki ve manevi varlıklarının korunmasını, sağlıklı gelişimini gerçekleştirmek üzere ekonomik, sosyal, kültürel ve hukukî şartları sağlayan, bu çocukları etkili ve işlevsel bir kişilikle topluma kazandıran korunmanın, esas ve usulleri ile suça sürüklenen çocukların yararını gözeten, onların kişisel özelliklerini dikkate alan, toplumsal sorumluluk bilinçlerini... ![]() (Şerh No: 4205 - Ekleyen: Umut ALBAYRAK - Tarih : 08-02-2010 18:00)
İşverenin,1475 Sayılı İş Kanunu' na göre eksik sakat ve eski hükümlü çalıştırmak şeklinde belirlenen eylemin hüküm tarihinden önce yürürlüğe giren 4857 Sayılı Kanunu'nun ilgili maddesi uyarınca idari yaptırıma tabi olur, itirazı incele yetkisinin yetkili İdare Mahkemesine ait olduğu bu nedenle mahkemece görevsizlik kararı verilmesi gerekir.
![]() (Şerh No: 4197 - Ekleyen: Av.Medine ÇİÇEK - Tarih : 08-02-2010 13:35)
Bilgi [İşK. 15]
![]() Deneme süresi taraflara sadece iş aktini gerekçesiz, bildirimsiz olarak derhal feshetme hakkı tanır. Onun dışında işçi çalıştığı günler için ( fazla mesai, hafta tatili, ulusal bayram ve genel tatil ücretleri de dahil olmak üzere) hak kazanır, sigortalı sayılır, sendika üyesi olabilir, toplu iş sözleşmesinden yararlanabilir ve grev hakkını da kullanabilir. Deneme süresi geçirildikten sonra işe devam eden işçinin ileride hesaplanacak tüm kıdeme bağlı haklarında bu süre hesaba katılır. Örneğin Ka... ![]() (Şerh No: 4203 - Ekleyen: Av.Derya DEMİR - Tarih : 08-02-2010 13:05)
Hileye mesnetle ikame edilecek menfi tesbit davası “öğrenme”den itibaren 1 yıllık hak düşürücü süreye tabidir. Davacı davasında hileye dayansa da; şayet dava konusu olayda hilenin varlığı söz konusu değilse bu halde senet hakkında borçlu olunmadığının tespiti için, taraflar arasındaki akit gereğince verildiğinin ve bu akde göre senedin karşılıksız kaldığının davacı tarafça ispatı gerekir
![]() (Şerh No: 4202 - Ekleyen: Av.Nevra ÖKSÜZ - Tarih : 08-02-2010 12:54)
Bilgi [İşK. 15]
![]() İş sözleşmesi ile işe fiilen başlama tarihi farklı ise, işe fiilen başlama tarihi deneme süresinin başlangıcı olarak kabul edilmektedir. Hastalık, grev gibi iş sözleşmesinin askıya alınmasına sebep olan haller, deneme süresinin işlemesine engel teşkil etmez. Ancak taraflar bu nedenlerle denemenin amacına ulaşmadığı kanısındalarsa, fesih yetkisini kullandıktan sonra yasada belirtilen azami süreyi aşmamak koşulu ile ikinci bir deneme süreli iş sözleşmesi imzalayabilirler. ![]() (Şerh No: 4201 - Ekleyen: Av.Derya DEMİR - Tarih : 08-02-2010 12:37)
Menfi tesbit davası kural olarak borç ödeninceye kadar ikame edilebilirse de; söz konusu davaya mesnet kılınan hukuki sebep maddi hukukta bir süre ile sınırlandırılmışsa, maddi hukukta belirlenen bu sürede menfi tesbit davasının açılması gerekir. TTK m.25 e göre ticari satışlarda ayıp nedeniyle tekeffül için 6 aylık müruruzaman söz konusu olmakla ayıplı malda semen olarak verilen senetler için ikame edilecek menfi tesbit davasında da zamanaşımı süresi 6 aydır.
![]() (Şerh No: 4200 - Ekleyen: Av.Nevra ÖKSÜZ - Tarih : 08-02-2010 12:22)
Menfi tesbit davası kural olarak borç ödeninceye kadar ikame edilebilirse de; söz konusu davaya mesnet kılınan hukuki sebep maddi hukukta bir süre ile sınırlandırılmışsa, maddi hukukta belirlenen bu sürede menfi tesbit davasının açılması gerekir. TTK m.25 e göre ticari satışlarda ayıp nedeniyle tekeffül için 6 aylık müruruzaman söz konusu olmakla ayıplı malda semen olarak verilen senetler için ikame edilecek menfi tesbit davasında da zamanaşımı süresi 6 aydır.
![]() (Şerh No: 4199 - Ekleyen: Av.Nevra ÖKSÜZ - Tarih : 08-02-2010 12:21)
Bilgi [Av.K. 44]
![]() Türkiye Büyük Millet Meclisi Genel Kurul Tutanağı 21. Dönem 3. Yasama Yılı 94. Birleşim 01/Mayıs /2001 Salı(Sayfa 49 – 99) http://www.tbmm.gov.tr/develop/owa/tutanak_g.birlesim_baslangic?P4=5393&P5=B&PAGE1=49&PAGE2=49 Tutanaklardan alınan aşağıdaki görüşler tarafımdan numaralandırılmıştır: 1) “…ülkeler arasındaki her türlü ilişkiler artmış, sosyal ve ekonomik işbirliği faaliyetleri yoğunlaşmıştır. Bu yoğunlaşmalar sonucunda büyük şirketler ortaya çıkmış, ülke nüfuslarında artış, sos... ![]() (Şerh No: 4198 - Ekleyen: Av.Hulusi METİN - Tarih : 08-02-2010 11:54)
Bilgi [İşK. 30]
![]() (İŞ KANUNU TASARISININ 31. MADDESİ İŞ KANUNU’NUN YASALAŞAN METNİNİN 30. MADDESİNE KARŞILIK GELMEKTEDİR.) MADDE 31 - İşverenlerin 50 veya daha fazla işçi çalıştırdıkları işyerlerinde her yıl ocak ayında yürürlüğe girecek şekilde Bakanlar Kurulunca belirlenecek oranlarda özürlü ve eski hükümlü ile 3713 sayılı Terörle Mücadele Kanununun ek 1 inci maddesinin (B) fıkrasına göre istihdamı zorunlu olan terör mağduru işçiyi durumlarına uygun işlerde çalıştırmakla yükümlü oldukları belirtilmiştir. Bu ... ![]() (Şerh No: 4196 - Ekleyen: Av.Medine ÇİÇEK - Tarih : 08-02-2010 11:32)
Bilgi [Av.K. 1]
![]() Av. kanunu 1. maddeye göre avukatlık bir kamu hizmetidir. Ancak yönetmeliğe göre, bu hizmeti yapmak için büronun bulunduğu belediyeden işyeri açma ruhsatı alınması zorunluluğu getirilmiştir.Belediyeye karşı açılan bir davadan sonra belediye başkanı vekil olan avukatın ruhsatında bir eksiklik bulup bürosunu mühürletebilir.Kamu hizmeti özelliği kalmıyor. ![]() (Şerh No: 4194 - Ekleyen: Av.Süleyman AYDIN - Tarih : 08-02-2010 00:48)
Türkçe [GelirVK. Geçici Madde 50]
![]() ![]() (Şerh No: 4190 - Türkçeleştiren: Özge YÜCEL - Tarih : 07-02-2010 20:54)
Türkçe [GelirVK. Geçici Madde 49]
![]() ![]() (Şerh No: 4188 - Türkçeleştiren: Özge YÜCEL - Tarih : 07-02-2010 20:50)
Türkçe [GelirVK. Geçici Madde 48]
![]() ![]() (Şerh No: 4187 - Türkçeleştiren: Özge YÜCEL - Tarih : 07-02-2010 20:45)
Türkçe [GelirVK. Geçici Madde 47]
![]() ![]() (Şerh No: 4186 - Türkçeleştiren: Özge YÜCEL - Tarih : 07-02-2010 20:38)
Türkçe [GelirVK. Geçici Madde 46]
![]() ![]() (Şerh No: 4185 - Türkçeleştiren: Özge YÜCEL - Tarih : 07-02-2010 20:27)
Türkçe [GelirVK. Geçici Madde 45]
![]() ![]() (Şerh No: 4184 - Türkçeleştiren: Özge YÜCEL - Tarih : 07-02-2010 20:16)
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.
![]() (Şerh No: 4183 - Çeviren: Umut ALBAYRAK - Tarih : 07-02-2010 20:13)
Türkçe [GelirVK. Geçici Madde 44]
![]() ![]() (Şerh No: 4181 - Türkçeleştiren: Özge YÜCEL - Tarih : 07-02-2010 20:09)
Türkçe [GelirVK. Geçici Madde 43]
![]() ![]() (Şerh No: 4177 - Türkçeleştiren: Özge YÜCEL - Tarih : 07-02-2010 19:53)
Türkçe [GelirVK. Geçici Madde 42]
![]() ![]() (Şerh No: 4176 - Türkçeleştiren: Özge YÜCEL - Tarih : 07-02-2010 19:50)
Türkçe [MülgaHUMK. 572]
![]() ![]() (Şerh No: 4117 - Türkçeleştiren: Zeliha İlknur DENİZER - Tarih : 07-02-2010 17:48)
(Şerh No: 4174 - Çeviren: Umut ALBAYRAK - Tarih : 07-02-2010 17:16)
Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
![]() (Şerh No: 4173 - Çeviren: Umut ALBAYRAK - Tarih : 07-02-2010 17:15)
(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt den Wortlaut von Vorbehalten, die ein Staat bei der Ratifikation oder beim Beitritt anbringt, entgegen und leitet ihn allen Staaten zu.
(2) Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbar sind, sind nicht zulässig.
(3) Vorbehalte können jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete diesbezüglich Notifikation zurückgenommen werden; dieser setzt alle Staaten davon in Kenntnis. Die Notifikation wird mit dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär wirksam.
![]() (Şerh No: 4172 - Çeviren: Umut ALBAYRAK - Tarih : 07-02-2010 17:15)
(1) Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung vorschlagen und sie beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodann den Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung mindest ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten angenommen wird, wird der Generalversammlung zur Billigung vorgelegt.
(2) Eine nach Absatz 1 angenommene Änderung tritt in Kraft, wenn sie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt und von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten angenommen worden ist.
(3) Tritt eine Änderung in kraft, so ist sie für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Übereinkommens und alle früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten.
![]() (Şerh No: 4171 - Çeviren: Umut ALBAYRAK - Tarih : 07-02-2010 17:14)
(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
![]() (Şerh No: 4170 - Çeviren: Umut ALBAYRAK - Tarih : 07-02-2010 17:14)
Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
![]() (Şerh No: 4169 - Çeviren: Umut ALBAYRAK - Tarih : 07-02-2010 17:13)
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
![]() (Şerh No: 4168 - Çeviren: Umut ALBAYRAK - Tarih : 07-02-2010 17:12)
(Şerh No: 4167 - Çeviren: Umut ALBAYRAK - Tarih : 07-02-2010 17:12)
Um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens und die internationale Zusammenarbeit auf dem von dem Übereinkommen erfaßten Gebiet zu fördern,
a) haben die Sonderorganisationen, das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und andere Organe der Vereinten Nationen das Recht, bei der Erörterung der Durchführung derjenigen Bestimmungen des Übereinkommens vertreten zu sein, die in ihren Aufgabenbereich fallen. Der Ausschuß kann, wenn er dies für angebracht hält, die Sonderorganisationen, das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und andere zuständige Stellen einladen, sachkundigen Stellungnahmen zur Durchführung des Übereinkommens auf Gebieten vorzuleg en, die in ihren Tätigkeitsbereich fallen;
b) übermittelt der Ausschuß, wenn er dies für angebracht hält, den Sonderorganisationen, dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und anderen zuständigen Stellen Berichte der Vertragsstaaten, die ein Ersuchen um fachliche Beratung oder Unterstützung oder einen Hinweis erhalten, daß ein diesbezügliches Bedürfnis besteht; etwaige Bemerkungen und Vorschläge des Ausschusses zu diesen Ersuchen oder Hinweisen werden beigefügt;
c) kann der Ausschuß der Generalversammlung empfehlen, den Generalsekretär zu ersuchen, für den Ausschuß Untersuchungen über Fragen im Zusammenhang mit den Rechten des Kindes durchzuführen;
d) kann der Ausschuß aufgrund der Angaben, die er nach den Artikeln 44 und 45 erhalten hat, Vorschläge und allgemeine Empfehlungen unterbreiten. Diese Vorschläge und al...
![]() (Şerh No: 4166 - Çeviren: Umut ALBAYRAK - Tarih : 07-02-2010 17:11)
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Ausschuß über den Generalsekretär der Vereinten Nationen Berichte über die Maßnahmen, die sie zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte getroffen haben, und über die dabei erzielten Fortschritte vorzulegen, und zwar
a) innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat,
b) danach alle fünf Jahre.
(2) In den nach diesem Artikel erstatteten berichten ist auf etwa bestehende Umstände und Schwierigkeiten hinzuweisen, welche die Vertragsstaaten daran hindern, die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen voll zu erfüllen. Die Berichte müssen auch ausreichende Angaben enthalten, die dem Ausschuß ein umfassendes Bild von der Durchführung des Übereinkommens in dem betreffenden Land vermitteln.
(3) Ein Vertragsstaat, der dem Ausschuß einen ersten umfassenden Bericht vorgelegt hat, braucht in seinen nach Absatz 1 Buchstabe b vorgelegten späteren Berichten die früher mitgeteilten grundlegenden Angaben nicht zu wiederholen.
(4) Der Ausschuß kann die Vertragsstaaten um weitere Angaben über die Durchführung des Übereinkommens ersuchen.
(5) Der Ausschuß legt der Generalversammlung über den Wirtschafts- und Sozialrat alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht vor.
(6) Die Vertragsstaaten sorgen für eine weite Verbreitung ihrer Berichte im eigenen Land.
![]() (Şerh No: 4165 - Çeviren: Umut ALBAYRAK - Tarih : 07-02-2010 17:10)
(1) Zur Prüfung der Fortschritte, welche die Vertragsstaaten bei der Erfüllung der in diesem Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen gemacht haben, wird ein Ausschuß für die Rechte des Kindes eingesetzt, der die nachstehend festgelegten Aufgaben wahrnimmt.
(2) Der Ausschuß besteht aus zehn Sachverständigen von hohem sittlichen Ansehen und anerkannter Sachkenntnis auf dem von diesem Übereinkommen erfaßten Gebiet. Die Mitglieder des Ausschusses werden von den Vertragsstaaten unter ihren Staatsangehörigen ausgewählt und sind in persönlicher Eigenschaft tätig, wobei auf eine gerechte geographische Verteilung zu achten ist sowie die hauptsächlichen Rechtssysteme zu berücksichtigen sind.
(3) Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen gewählt, die von den Vertragsstaaten vorgeschlagen worden sind. Jeder Vertragsstaat kann einen seiner eigenen Staatsangehörigen vorschlagen.
(4) Die Wahl des Ausschusses findet zum erstenmal spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Übereinkommens und danach alle zwei Jahre statt. Spätestens vier Monate vor jeder Wahl fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten schriftlich auf, ihre Vorschläge innerhalb von zwei Monaten einzureichen. Der Generalsekretär fertigt sodann eine alphabetische Liste aller auf diese Weise vorgeschlagenen Personen an unter Angabe der Vertragsstaaten, die sie vorgeschlagen haben, und übermi ttelt sie den Vertragsstaaten.
(5) Die Wahlen finde...
![]() (Şerh No: 4164 - Çeviren: Umut ALBAYRAK - Tarih : 07-02-2010 17:10)
Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt.
![]() (Şerh No: 4121 - Çeviren: Umut ALBAYRAK - Tarih : 07-02-2010 17:09)
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Grundsätze und Bestimmungen dieses Übereinkommens durch geeignete und wirksame Maßnahmen bei Erwachsenen und auch bei Kindern allgemein bekannt zu machen.
![]() (Şerh No: 4163 - Çeviren: Umut ALBAYRAK - Tarih : 07-02-2010 17:09)
Dieses Übereinkommen läßt zur Verwirklichung der Rechte des Kindes besser geeignete Bestimmungen unberührt, die enthalten sind
a) im Recht eines Vertragsstaates oder
b) in dem für diesen Staat gelten Völkerrecht.
![]() (Şerh No: 4162 - Çeviren: Umut ALBAYRAK - Tarih : 07-02-2010 17:08)
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes an, das der Verletzung der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt wird, in einer Weise behandelt zu werden, die das Gefühl des Kindes für die eigene Würde und den eigenen Wert fördert, seine Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten anderer stärkt und das Alter des Kindes sowie die Notwendigkeit berücksichtigt, seine soziale Wiedereingliederung sowie die Übernahme einer konstruktiven Rolle in der Gesellschaft durch das Kind zu f ördern.
(2) Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen internationaler Übereinkünfte insbesondere sicher,
a) daß kein Kind wegen Handlungen oder Unterlassungen, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem Recht oder Völkerrecht nicht verboten waren, der Verletzung der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt wird;
b) daß jedes Kind, das einer Verletzung der Strafgesetze verdächtigt oder beschuldigt wird, Anspruch auf folgende Mindestgarantien hat:
i) bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld als unschuldig zu gelten,
ii) unverzüglich und unmittelbar über die gegen das Kind erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden, gegebenenfalls durch seine Eltern oder seinen Vormund, und einen rechtskundigen oder anderen Beistand zur Vorbereitung und Wahrnehmung seiner Verteidigung zu erhalten,
iii) seine Sache unverzüglich durch eine zuständige Behörde oder ein zuständiges Gericht, die unabh...
![]() (Şerh No: 4161 - Çeviren: Umut ALBAYRAK - Tarih : 07-02-2010 17:07)
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die physische und psychische Genesung und die soziale Wiedereingliederung eines Kindes zu fördern, das Opfer irgendeiner Form von Vernachlässigung, Ausbeutung oder Mißhandlung, Folter oder einer anderen Form grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder aber bewaffneter Konflikte geworden ist. Die Genesung und Wiedereingliederung müssen in einer Umgebung stattfinden, die der Gesundheit, der Selbstachtung und der Würde des Kindes förderlich ist.
![]() (Şerh No: 4160 - Çeviren: Umut ALBAYRAK - Tarih : 07-02-2010 17:07)
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die für sie verbindlichen Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts, die für das Kind Bedeutung haben, zu beachten und für deren Beachtung zu sorgen.
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Personen die das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen.
(3) Die Vertragsstaaten nehmen davon Abstand, Personen, die das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu ihren Streitkräften einzuziehen. Werden Personen zu den Streitkräften eingezogen, die zwar das fünfzehnte, nicht aber das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, so bemühen sich die Vertragsstaaten, vorrangig die jeweils ältesten einzuziehen.
(4) Im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach dem humanitären Völkerrecht, die Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten zu schützen, treffen die Vertragsstaaten alle durchführbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, daß von einem bewaffneten Konflikt betroffene Kinder geschützt und betreut werden.
![]() (Şerh No: 4159 - Çeviren: Umut ALBAYRAK - Tarih : 07-02-2010 17:06)
Die Vertragsstaaten stellen sicher,
a) daß kein Kind der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen wird. Für Straftaten, die von Personen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres begangen worden sind, darf weder die Todesstrafe noch lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung verhängt werden;
b) daß keinem Kind die Freiheit rechtswidrig oder willkürlich entzogen wird. Festnahme, Freiheitsentziehung oder Freiheitsstrafe darf bei einem Kind im Einklang mit dem Gesetz nur als letztes Mittel und für die kürzeste angemessene Zeit angewendet werden;
c) daß jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Personen seines Alters behandelt wird. Insbesondere ist jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, von Erwachsenen zu trennen, sofern nicht ein andere Vorgehen als dem Wohl des Kindes dienlich erachtet wird; jedes Kind hat das Recht, mit seiner Familie durch Briefwechsel und Besuche ein Verbindung zu bleiben, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen;
d) daß jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, das Recht auf umgehenden Zugang zu einem rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand und das Recht hat, die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen, unabh ängigen und unparteiischen Behörde anzufechten, sowie das R...
![]() (Şerh No: 4158 - Çeviren: Umut ALBAYRAK - Tarih : 07-02-2010 17:04)
Die Vertragsstaaten schützen das Kind vor allen sonstigen Formen der Ausbeutung, die das Wohl des Kindes in irgendeiner Weise beeinträchtigen.
![]() (Şerh No: 4157 - Çeviren: Umut ALBAYRAK - Tarih : 07-02-2010 17:04)
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Maßnahmen, um die Einführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu irgendeinem Zweck und in irgendeiner Form zu verhindern.
![]() (Şerh No: 4156 - Çeviren: Umut ALBAYRAK - Tarih : 07-02-2010 17:03)
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Kind vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Mißbrauchs zu schützen. Zu diesem Zweck treffen die Vertragsstaaten insbesondere alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Maßnahmen, um zu verhindern, daß Kinder
a) zur Beteiligung an rechtswidrigen sexuellen Handlungen verleitet oder gezwungen werden;
b) für die Prostitution oder andere rechtswidrige Praktiken ausgebeutet werden;
c) für pornographische Darbietungen und Darstellungen ausgebeutet werden.
![]() (Şerh No: 4155 - Çeviren: Umut ALBAYRAK - Tarih : 07-02-2010 17:03)
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen einschließlich Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um Kinder vor dem unerlaubten Gebrauch von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen im Sinne der diesbezüglichen internationalen Übereinkünfte zu schützen und den Einsatz von Kindern bei der unerlaubten Herstellung dieser Stoffe und beim unerlaubten Verkehr mit diesen Stoffen zu verhindern.
![]() (Şerh No: 4154 - Çeviren: Umut ALBAYRAK - Tarih : 07-02-2010 17:02)
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, vor wirtschaftlicher Ausbeutung geschützt und nicht zu einer Arbeit herangezogen zu werden, die Gefahren mit sich bringen, die Erziehung des Kindes behindern oder die Gesundheit des Kindes oder seine körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung schädigen könnte.
(2) Die Vertragsstaaten treffen Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um die Durchführung dieses Artikels sicherzustellen. Zu diesem Zweck und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen anderer internationaler Übereinkünfte werden die Vertragsstaaten insbesondere
a) ein oder mehrere Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit festlegen;
b) eine angemessene Regelung der Arbeitszeit und der Arbeitsbedingungen vorsehen;
c) angemessene Strafen oder andere Sanktionen zur wirksamen Durchsetzung dieses Artikels vorsehen.
![]() (Şerh No: 4153 - Çeviren: Umut ALBAYRAK - Tarih : 07-02-2010 17:02)
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Ruhe und Frieden an, auf Spiel und altersgemäße aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben.
(2) Die Vertragsstaaten achten und fördern das Recht des Kindes auf volle Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben und fördern die Bereitstellung geeigneter und gleicher Möglichkeiten für die kulturelle und künstlerische Betätigung sowie für aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung.
![]() (Şerh No: 4152 - Çeviren: Umut ALBAYRAK - Tarih : 07-02-2010 16:59)
In Staaten, in denen es ethnische, religiöse oder sprachlicher Minderheiten oder Ureinwohner gibt, darf einem Kind, das einer solchen Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, nicht das Recht vorenthalten werden, in Gemeinschaften mit anderen Angehörigen seiner Gruppe seine eigene Kultur zu pflegen, sich zu einer eigenen Religion zu bekennen und sie auszuüben oder seine eigene Sprache zu verwenden.
![]() (Şerh No: 4151 - Çeviren: Umut ALBAYRAK - Tarih : 07-02-2010 16:58)
(1) Die Vertragsstaaten stimmen darin überein, daß die Bildung des Kindes darauf gerichtet sein muß,
a) die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Kindes voll zur Entfaltung zu bringen;
b) dem Kind Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten und den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grundsätzen zu vermitteln;
c) dem Kind Achtung vor seinen Eltern, seiner kulturellen Identität, seiner Sprache und seinen kulturellen Werten, den nationalen Werten des Landes, in dem es lebt, und gegebenenfalls des Landes, aus dem es stammt, sowie vor anderen Kulturen als der eigene n zu vermitteln;
d) das Kind auf verantwortungsbewußtes Leben in einer freien Gesellschaft im Geist der Verständigung, des Friedens, der Toleranz, der Gleichberechtigung der Geschlechter und der Freundschaft zwischen allen Völkern und ethnischen, nationalen und religiösen Gruppen sowie zu Ureinwohnern vorzubereiten;
e) dem Kind Achtung vor der natürlich Umwelt zu vermitteln.
(2) Dieser Artikel und Artikel 28 dürfen nicht so ausgelegt werden, daß sie die Freiheit natürlich oder juristischer Personen beeinträchtigen, Bildungseinrichtungen zu gründen und zu führen, sofern die in Absatz 1 festgelegten Grundsätze beachtet werden un d die in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den von dem Staat gegebenenfalls festgelegten Mindestnormen entspricht.
![]() (Şerh No: 4150 - Çeviren: Umut ALBAYRAK - Tarih : 07-02-2010 16:56)
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an; um die Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden sie insbesondere
a) den besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und unentgeltlich machen;
b) die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen allgemeinbildender und berufsbildender Art fördern, sie allen Kindern verfügbar und zugänglich machen und geeignete Maßnahmen wie die Einführung der Unentgeltlichkeit und die Bereitstellun g finanzieller Unterstützung bei Bedürftigkeit zu treffen;
c) allen entsprechend den Fähigkeiten den Zugang zu den Hochschulen mit allen geeigneten Mitteln ermöglichen;
d) Bildungs- und Berufsberatung allen Kindern verfügbar und zugänglich machen;
e) Maßnahmen treffen, die den regelmäßigen Schulbesuch fördern und den Anteil derjenigen, welche die Schule vorzeitig verlassen, verringern.
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Disziplin in der Schule in einer Weise gewahrt wird, die der Menschenwürde des Kindes entspricht und im Einklang mit diesem Übereinkommen steht.
(3) Die Vertragsstaaten fördern die internationale Zusammenarbeit im Bildungswesen, insbesondere, um zur Beseitigung von Unwissenheit und Analphabetentum in der Welt beizutragen und den Zugang zu wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen und modernen Unterrichtsmethoden zu erleichtern. Dabei sind die Bedürfnisse der En...
![]() (Şerh No: 4149 - Çeviren: Umut ALBAYRAK - Tarih : 07-02-2010 16:56)
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf einen seiner körperlichen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard an.
(2) Es ist in erster Linie Aufgabe der Eltern oder anderer für das Kind verantwortlicher Personen, im Rahmen ihrer Fähigkeiten und finanziellen Möglichkeiten die für die Entwicklung des Kindes notwendigen Lebensbedingungen sicherzustellen.
(3) Die Vertragsstaaten treffen gemäß ihren innerstaatlichen Verhältnissen und im Rahmen ihrer Mittel geeignete Maßnahmen, um den Eltern und anderen für das Kind verantwortlichen Personen bei der Verwirklichung dieses Rechts zu helfen und sehen bei Bedürft igkeit materielle Hilfs- und Unterstützungsprogramme insbesondere im Hinblick auf Ernährung, Bekleidung und Wohnung vor.
(4) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegenüber den Eltern oder anderen finanziell für das Kind verantwortlichen Personen sowohl innerhalb des Vertragsstaats als auch im Ausland sicherzustellen. Insbesondere fördern die Vertragsstaaten, wenn die für das Kind finanziell verantwortlichen Personen in einem anderen Staat leben als das Kind, den Beitritt zu internationalen Übereinkünften oder den Abschluß solcher Übereinkünfte sowie andere geeignete Regelungen.
![]() (Şerh No: 4148 - Çeviren: Umut ALBAYRAK - Tarih : 07-02-2010 16:55)
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf Leistungen der sozialen Sicherheit einschließlich der Sozialversicherung an und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die volle Verwirklichung dieses Rechts in Übereinstimmung mit dem innerstaa tlichen Recht sicherzustellen.
(2) Die Leistungen sollen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der sonstigen Umstände des Kindes und der Unterhaltspflichtigen sowie anderer für die Beantragung von Leistungen durch das Kind oder im Namen des Kindes m aßgeblicher Gesichtspunkte gewährt werden.
![]() (Şerh No: 4147 - Çeviren: Umut ALBAYRAK - Tarih : 07-02-2010 16:54)
Die Vertragsstaaten erkennen an, daß ein Kind, das von den zuständigen Behörden wegen einer körperlichen oder geistigen Erkrankung zur Betreuung, zum Schutz der Gesundheit oder zur Behandlung untergebracht worden ist, das Recht hat auf eine regelmäßige Überprüfung der dem Kind gewährten Behandlung sowie aller anderen Umstände, die für seine Unterbringung von Belang sind.
![]() (Şerh No: 4146 - Çeviren: Umut ALBAYRAK - Tarih : 07-02-2010 16:54)
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit an sowie auf Inanspruchnahme von Einrichtungen zur Behandlung von Krankheiten und zur Wiederherstellung der Gesundheit. Die Vertragsstaaten bemühen sich siche rzustellen, daß keinem Kind das Recht auf Zugang zu derartigen Gesundheitsdiensten vorenthalten wird.
(2) Die Vertragsstaaten bemühen sich, die volle Verwirklichung dieses Rechts sicherzustellen, und treffen insbesondere geeignete Maßnahmen, um
a) die Säuglings- und Kindersterblichkeit zu verringern;
b) sicherzustellen, daß alle Kinder die notwendige ärztliche Hilfe und Gesundheitsfürsorge erhalten, wobei besonderer Nachdruck auf den Ausbau der gesundheitlichen Grundversorgung gelegt wird;
c) Krankheiten sowie Unter- und Fehlernährung auch im Rahmen der gesundheitlichen Grundversorgung zu bekämpfen, unter anderem durch den Einsatz leicht zugänglicher Technik und durch die Bereitstellung ausreichender vollwertiger Nahrungsmittel und sauberen Trinkwassers, wobei die Gefahren und Risiken der Umweltverschmutzung zu berücksichtigen sind;
d) eine angemessene Gesundheitsfürsorge für Mütter vor und nach der Entbindung sicherzustellen;
e) sicherzustellen, daß allen Teilen der Gesellschaft, insbesondere Eltern und Kindern, Grundkenntnisse über die Gesundheit und Ernährung des Kindes, die Vorteile des Stillens, die Hygiene und die Sauberhaltung der Umwelt sowie die Unfallverhütung vermittelt werden, daß sie Zugang zu...
![]() (Şerh No: 4145 - Çeviren: Umut ALBAYRAK - Tarih : 07-02-2010 16:53)
(1) Die Vertragsstaaten erkennen an, daß ein geistig oder körperlich behindertes Kind ein erfülltes und menschenwürdiges Leben unter Bedingungen führen soll, welche die Würde des Kindes wahren, seine Selbständigkeit fördern und seine aktive Teilnahme am Leben der Gemeinschaft erleichtern.
(2) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des behinderten Kindes auf besondere Betreuung an und treten dafür ein und stellen sicher, daß dem behinderten Kind und den für seine Betreuung Verantwortlichen im Rahmen der verfügbaren Mittel auf Antrag die Unterstützung zuteil wird, die dem zustand des Kindes sowie den Lebensumständen der Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen, angemessen ist.
(3) In Anerkennung der besonderen Bedürfnisse eines behinderten Kindes ist die nach Absatz 2 gewährte Unterstützung soweit irgend möglich und unter Berücksichtigung der finanziellen Mittel der Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen, unentgeltl ich zu leisten und so zu gestalten, daß sichergestellt ist, daß Erziehung, Ausbildung, Gesundheitsdienste, Rehabilitationsdienste, Vorbereitung auf das Berufsleben und Erholungsmöglichkeiten dem behinderten Kind tatsächlich in einer Weise zugänglich sind, die der möglichst vollständigen sozialen Integration und individuellen Entfaltung des Kindes einschließlich seiner kulturellen und geistigen Entwicklung förderlich ist.
(4) Die Vertragsstaaten fördern im Geist der internationalen Zusammenarbeit den Austausch sachdienlicher Informati...
![]() (Şerh No: 4144 - Çeviren: Umut ALBAYRAK - Tarih : 07-02-2010 16:52)
(1) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, daß ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Maßgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem Übereinkommen oder in anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder über humanitäre Fragen, denen die genannten Staaten als Ve rtragsparteien angehören, festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht.
(2) Zu diesem Zweck wirken die Vertragsstaaten in der ihnen angemessen erscheinenden Weise bei allen Bemühungen mit, welche die Vereinten Nationen und andere zuständige zwischenstaatliche oder nichtstaatliche Organisationen, die mit den Vereinten Nationen zusammenarbeiten, unternehmen, um ein solches Kind zu schützen, um ihm zu helfen und um die Eltern oder andere Familienangehörige eines Flüchtlingskindes ausfindig zu machen mit dem Ziel, die für eine Familienzusammenführung notwendigen Informationen zu er langen. Können die Eltern oder andere Familienangehörige nicht ausfindig gemacht werden, so ist dem Kind im Einklang mit den in diesem Übereinkommen enthaltenen Grundsätzen derselbe Schutz zu gewährleisten wie jedem anderen Kind, das aus irgendeinem Grund dauernd oder vorübergehend aus seiner familiären Umgebung h...
![]() (Şerh No: 4143 - Çeviren: Umut ALBAYRAK - Tarih : 07-02-2010 16:50)
Die Vertragsstaaten, die das System der Adoption anerkennen oder zulassen, gewährleisten, daß dem Wohl des Kindes bei der Adoption die höchste Bedeutung zugemessen wird; die Vertragsstaaten
a) stellen sicher, daß die Adoption eines Kindes nur durch die zuständigen Behörden bewilligt wird, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren und auf der Grundlage aller verläßlichen einschlägigen Informationen entscheiden, daß die Adopti on angesichts des Status des Kindes in bezug auf Eltern, Verwandte und einen Vormund zulässig ist und daß, soweit dies erforderlich ist, die betroffenen Personen in Kenntnis der Sachlage und auf der Grundlage einer gegebenenfalls erforderlichen Beratung der Adoption zugestimmt haben;
b) erkennen an, daß die internationale Adoption als andere Form der Betreuung angesehen werden kann, wenn das Kind nicht in seinem Heimatland in einer Pflege- oder Adoptionsfamilie untergebracht oder wenn es dort nicht in geeigneter Weise betreut werden ka nn;
c) stellen sicher, daß das Kind im Fall einer internationalen Adoption in den Genuß der für nationale Adoption geltenden Schutzvorschriften und Normen kommt;
d) treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß bei internationaler Adoption für die Beteiligten keine unstatthaften Vermögensvorteile entstehen;
e) fördern die Ziele dieses Artikels gegebenenfalls durch den Abschluß zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte und bemühen sich in diesem Rahmen sicherzustellen, daß die Unterb...
![]() (Şerh No: 4142 - Çeviren: Umut ALBAYRAK - Tarih : 07-02-2010 16:50)
(1) Ein Kind, das vorübergehend oder dauern aus seiner familiären Umgebung herausgelöst wird oder dem der Verbleib in dieser Umgebung im eigenen Interesse nicht gestattet werden kann, hat Anspruch auf den besonderen Schutz und Beistand des Staates.
(2) Die Vertragsstaaten stellen nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts andere Formen der Betreuung eines solchen Kindes sicher.
(3) Als andere Form der Betreuung kommt unter anderem die Aufnahme in eine Pflegefamilie, die Kafala nach islamischem Recht, die Adoption oder, falls erforderlich, die Unterbringung in einer geeigneten Kinderbetreuungseinrichtung in betracht. Bei der Wahl zwischen diesen Lösungen sind die erwünschte Kontinuität der Erziehung des Kindes sowie die ethnische, religiöse, kulturelle und sprachliche Herkunft des Kindes gebührend zu berücksichtigen.
![]() (Şerh No: 4141 - Çeviren: Umut ALBAYRAK - Tarih : 07-02-2010 16:49)
(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Mißhandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Mißbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.
(2) Diese Schutzmaßnahmen sollen je nach den Gegebenheiten wirksame Verfahren zur Aufstellung von Sozialprogrammen enthalten, die dem Kind und denen, die es betreuen, die erforderliche Unterstützung gewähren und andere Formen der Vorbeugung vorsehen sowie Maßnahmen zur Aufdeckung, Meldung, Weiterverweisung, Untersuchung, Behandlung und Nachbetreuung in den in Absatz 1 beschriebenen Fällen schlechter Behandlung von Kindern und gegebenenfalls für das Einschreiten der Gerichte.
![]() (Şerh No: 4140 - Çeviren: Umut ALBAYRAK - Tarih : 07-02-2010 16:48)
(1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, daß beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.
(2) Zur Gewährleistung und Förderung der in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte unterstützen die Vertragsstaaten die Eltern und den Vormund in angemessener Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgabe, das Kind zu erziehen, und sorgen für den Ausbau von Institutionen, Einrichtungen und Diensten für die Betreuung von Kindern.
(3) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Kinder berufstätiger Eltern das Recht haben, die für sie in Betracht kommenden Kinderbetreuungsdienste und -einrichtungen zu nutzen.
![]() (Şerh No: 4139 - Çeviren: Umut ALBAYRAK - Tarih : 07-02-2010 16:48)
Die Vertragsstaaten erkennen die wichtige Rolle der Massenmedien an und stellen sicher, daß das Kind Zugang hat zu Informationen und Material aus einer Vielfalt nationaler und internationaler Quellen, insbesondere derjenigen, welche die Förderung seines so zialen, seelischen und sittlichen Wohlergehens sowie seiner körperlichen und geistigen Gesundheit zum Ziel haben. Zu diesem Zweck werden die Vertragsstaaten
a) die Massenmedien ermutigen, Informationen und Material zu verbreiten, die für das Kind von sozialem und kulturellem Nutzen sind und dem Geist des Artikels 29 entsprechen;
b) die internationale Zusammenarbeit bei der Herstellung, beim Austausch und bei der Verbreitung dieser Informationen und dieses Materials aus einer Vielfalt nationaler und internationaler kultureller Quellen fördern;
c) die Herstellung und Verbreitung von Kinderbüchern fördern;
d) die Massenmedien ermutigen, den sprachlichen Bedürfnissen eines Kindes, das einer Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, besonders Rechnung zu tragen;
e) die Erarbeitung geeigneter Richtlinien zum Schutz des Kindes vor Informationen und Material, die sein Wohlergehen beeinträchtigen, fördern, wobei die Artikel 13 und 18 zu berücksichtigen sind.
![]() (Şerh No: 4138 - Çeviren: Umut ALBAYRAK - Tarih : 07-02-2010 16:47)
(1) Kein Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.
(2) Das Kind hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
![]() (Şerh No: 4137 - Çeviren: Umut ALBAYRAK - Tarih : 07-02-2010 16:46)
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, sich frei mit anderen zusammenzuschließen und sich friedlich zu versammeln.
(2) Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), zum Schutz der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
![]() (Şerh No: 4136 - Çeviren: Umut ALBAYRAK - Tarih : 07-02-2010 16:46)
(1) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
(2) Die Vertragsstaaten achten die Rechte und Pflichten der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds, das Kind bei der Ausübung dieses Rechts in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise zu leiten.
(3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.
![]() (Şerh No: 4135 - Çeviren: Umut ALBAYRAK - Tarih : 07-02-2010 16:45)
(1) Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ungeachtet der Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere vom Kind gewählte Mittel sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.
(2) Die Ausübung dieses Rechts kann bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind
a) für die Achtung der Rechte oder des Rufes anderer oder
b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit.
![]() (Şerh No: 4134 - Çeviren: Umut ALBAYRAK - Tarih : 07-02-2010 16:44)
(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
(2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.
![]() (Şerh No: 4133 - Çeviren: Umut ALBAYRAK - Tarih : 07-02-2010 16:44)
(1) Die Vertragsstaaten treffen Maßnahmen, um das rechtswidrige Verbringen von Kindern ins Ausland und ihre rechtswidrige Nichtrückgabe zu bekämpfen.
(2) Zu diesem Zweck fördern die Vertragsstaaten den Abschluß zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte oder den Beitritt zu bestehenden Übereinkünften.
![]() (Şerh No: 4132 - Çeviren: Umut ALBAYRAK - Tarih : 07-02-2010 16:43)
(1) Entsprechend der Verpflichtung der Vertragsstaaten nach Artikel 9 Absatz 1 werden von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einem Vertragsstaat oder Ausreise aus einem Vertragsstaat von den Vertragsstaaten wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, daß die Stellung eines solchen Antrages keine nachteiligen Folgen für die Antragsteller und deren Familienangehörigen hat.
(2) Ein Kind, dessen Eltern ihren Aufenthalt in verschiedenen Staaten haben, hat das Recht, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbaren Kontakt zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen. Zu diesem Zweck achten die Vertragsstaaten entsprechend ihrer Verpflichtung nach Artikel 9 Absatz 1 das Recht des Kindes und seiner Eltern, aus jedem Land einschließlich ihres eigenen auszureisen und in ihr eigenes Land einzureisen. Das Recht auf Ausreise aus einem Land unterliegt nur den gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen, die zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und mit den anderen in diesem Übereinkommen anerkannten Rechten vereinbar sind.
![]() (Şerh No: 4131 - Çeviren: Umut ALBAYRAK - Tarih : 07-02-2010 16:43)
1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, daß ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, daß die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verf ahren bestimmen, daß diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern mißhandelt oder vernachlässigt wird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist.
(2) In Verfahren nach Absatz 1 ist allen Beteiligten Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu äußern.
(3) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmäßig persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht.
(4) Ist die Trennung Folge einer von einem Vertragsstaat eingeleiteten Maßnahme, wie etwa einer Freiheitsentziehung, Freiheitsstrafe, Landesverweisung oder Abschiebung oder des Todes eines oder beider Elternteile oder des Kindes (auch eines Todes, der aus irgendeinem Grund eintritt, während der Betreffende sich in staatlichem Gewahrsam befindet), so erteilt der Vertragsstaat auf Antrag der Eltern, dem Kind oder gegebenenfalls einem anderen Familienangehörigen die wesentlichen Auskünfte über den Verbleib des oder der abwesenden Fa...
![]() (Şerh No: 4130 - Çeviren: Umut ALBAYRAK - Tarih : 07-02-2010 16:40)
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Recht des Kindes zu achten, seine Identität, einschließlich seiner Staatsangehörigkeit, seines Namens und seiner gesetzlich anerkannten Familienbeziehungen, ohne rechtswidrige Eingriffe zu behalten.
(2) Werden einem Kind widerrechtlich einige oder alle Bestandteile seiner Identität genommen, so gewähren die Vertragsstaaten ihm angemessenen Beistand und Schutz mit dem Ziel, seine Identität so schnell wie möglich wiederherzustellen.
![]() (Şerh No: 4129 - Çeviren: Umut ALBAYRAK - Tarih : 07-02-2010 16:40)
(1) Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.
(2) Die Vertragsstaaten stellen die Verwirklichung dieser Rechte im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und mit ihren Verpflichtungen aufgrund der einschlägigen internationalen Übereinkünfte in diesem Bereich sicher, insbesondere für den Fall, daß das Kind sonst staatenlos wäre.
![]() (Şerh No: 4128 - Çeviren: Umut ALBAYRAK - Tarih : 07-02-2010 16:39)
(1) Die Vertragsstaaten erkennen an, daß jedes Kind ein angeborenes Recht auf Leben hat.
(2) Die Vertragsstaaten gewährleisten in größtmöglichem Umfang das Überleben und die Entwicklung des Kindes.
![]() (Şerh No: 4127 - Çeviren: Umut ALBAYRAK - Tarih : 07-02-2010 16:38)
Die Vertragsstaaten achten die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern oder gegebenenfalls, soweit nach Ortsbrauch vorgesehen, der Mitglieder der weiteren Familie oder der Gemeinschaft, des Vormund oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen, das Kind bei der Ausübung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen.
![]() (Şerh No: 4126 - Çeviren: Umut ALBAYRAK - Tarih : 07-02-2010 16:37)
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte. Hinsichtlich der wirtschaftliche, sozialen und kulturellen Rechte treffen die Vertragsstaaten derartige Maßnahmen unter Ausschöpfung ihrer verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit.
![]() (Şerh No: 4125 - Çeviren: Umut ALBAYRAK - Tarih : 07-02-2010 16:35)
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